Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Berufsverband klassischer TierhomöopathInnen Deutschlands e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Nortorf und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Für alle sich aus der Satzung ergebenden Klagen ist der Gerichtsstand Hamburg.Die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung innerhalb Deutschlands kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
Zweck des Vereins ist, die berufsspezifischen Interessen der klassisch homöopathisch therapierenden TierhomöopathInnen zu wahren, zu vertreten und zu fördern. Er setzt sich auch für die staatliche Anerkennung des Berufs Klassischer TierhomöopathInnen ein und fördert die klassische Homöopathie im Sinne Samuel Hahnemanns. Hierfür macht es sich der Verein u. a. zur Aufgabe, Qualifikationskriterien für die tierhomöopathische Ausbildung zu schaffen. Das geschieht insbesondere durch: Kontakte und Informationsaustausch mit nationalen und internationalen berufspolitischen Interessenvertretungen der für den Vereinszweck maßgeblichen Art; die berufspolitische Interessensvertretung gegenüber den zuständigen Institutionen mit allen rechtlichen, fachlichen und standespolitischen Fragen. Der BKTD nimmt die Interessen des Berufsstandes gegenüber der Bundesregierung, der EU und allen Bundes- und Landesbehörden wahr und vertritt die Belange ihrer Mitglieder. den Einsatz für eine angemessene Leistungserstattung tierhomöopathischer Behandlungen; Sammlung und Auswertung aller für klassisch homöopathisch therapierende TierhomöopathInnen relevanten Informationen auf Landes-, Bundes-, europäischer und internationaler Ebene;
Der Verband veröffentlicht eigene Angebote sowie Angebote seiner Mitglieder über homöopathie-spezifische Fachfortbildungen/Seminare sowie Fortbildungen zu klinischen, berufspolitischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Themen oder spricht Empfehlungen hierfür aus.
Der Verein ist nicht gemeinnützig jedoch selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder oder andere Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ordentliches Mitglied kann jede(r)) TierhomöopathIn werden, der nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie nach Samuel Hahnemann therapiert und praktiziert. Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres Der Nachweis ist durch eine vom BKTD anerkannte abgeschlossene Ausbildung mit bestandener Abschluss-Prüfung zu erbringen oder durch einen Qualitätssicherungsnachweis vor einer Prüfungskommission des Verbandes. Die Anerkennung erfolgt nach individueller Prüfung durch den Vorstand.Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Über Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder können alle Anwärter auf den Beruf des/der Tierhomöopthen(in) werden… die sich in einer klassisch homöopathischen Ausbildung befinden und den Berufsstand des/der TierhomöopathInnen fördern möchten. Sie haben ein Mitspracherecht jedoch kein Stimmrecht . Fördermitglieder können auch Tierhalter oder andere Personen werden, die der Entwicklung des Berufsstandes dienen möchten. Sie haben kein Stimmrecht. Juristische Personen können nur unter Ausschluss der Einflussnahme auf die Belange des Verbandes als Fördermitglieder anerkannt werden. Eine Zuwiderhandlung führt zur unmittelbaren Einleitung des Ausschlussverfahrens. Auch juristische Personen haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres muss bis zum 30.9. des entsprechenden Jahres vorliegen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Dem Mitglied steht das Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach dem Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung muss über die Berufung entscheiden. Weiterhin kann ein Mitglied auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel jedes Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern
in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle/hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt.
Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre
E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des
Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die
Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zur Post gegeben oder per E-Mail verschickt werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern aus schwerwiegenden Gründen, Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, Anpassung des Mitgliedsbeitrags, Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Richtung und Arbeitsschwerpunkte des Vereins, Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts, Beratung und Beschlussfassung über Budgets und Aufwandsentschädigung von Vorstand und Mitarbeitern.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von 2 Vorstandmitgliedern unterzeichnet. Es wird an die Mitglieder per Post oder E-Mail versandt und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen ab Absendung an die zuletzt genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds schriftlich per Brief oder E-Mail Widerspruch erhoben wird.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl bzw. bis zur Neubestellung im Amt.Die Parität zwischen Männern und Frauen wird angestrebt. Eine Wiederwahl ist auch für 1 Jahr möglich. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und einem Kassier. Der Vorstand legt unter seinen Mitgliedern die Zuständigkeiten für die Aufgabenschwerpunkte fest. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand kann für organisatorische Aufgaben einen Geschäftsführer und bei Bedarf einen Projektleiter bestellen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode, aus welchen Gründen auch immer, aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand tritt zusammen, wenn der 1. Vorsitzende dies für notwendig erachtet oder die anderen Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift oder E-Mail-Adresse geladen worden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand berichtet den Mitgliedern regelmäßig in geeigneter Form über seine Tätigkeit.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 ordentliche Mitglieder, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen haben. Die Ergebnisse dieser Einsicht werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 2/3 der stimm berechtigten Mitglieder herbeizuführen. Kommt eine erforderliche Mitgliedermehrheit nicht zustande, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist in diesem Falle durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Das Vereinsvermögen darf nur für Zwecke verwendet werden, die in Übereinstimmung mit § 2 der Satzung stehen. Diese Satzung gilt vorbehaltlich der Anerkennung durch das Amtsgericht Hamburg.